§1 Allgemeines
- Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Statuten. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung der Interessengemeinschaft geändert werden. Beschlüsse über die Änderung der Beitragsordnung gelten ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Jahr.
- Beim Ausscheiden aus der Interessengemeinschaft erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.
- Änderungen der persönlichen Angaben sind der Interessengemeinschaft schnellstmöglich mitzuteilen.
§2 Zahlungsweise und Fälligkeit
- Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des jeweiligen Jahres erhoben. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.
- Die Beitragszahlung erfolgt durch Überweisung auf das Konto der Interessengemeinschaft oder in Bar.
§3 Beiträge und Umlagen
- Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge und Umlagen, über deren Höhe die Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Geschäftsjahr mit einfacher Mehrheit entscheidet. Mit dem Beginn eines Kalenderjahres entsteht der Anspruch auf Zahlung eines Jahresmitgliedsbeitrags. Dessen Fälligkeitszeitpunkt bestimmt der Vorstand.
- Der Jahresbeitrag ist im Jahr des Beitritts ab Beitrittsdatum innerhalb von 4 Wochen, ansonsten wie unter §2 Absatz 1 zu zahlen.
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